Der Verein führt den Namen „Landesbeirat Holz Rheinland-Pfalz e.V.“ und hat seinen Sitz in Mainz. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Registernummer VR 3806 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Landesbeirat Holz Rheinland-Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Holzverwendung, insbesondere die des heimischen Holzes. Er soll sich dazu in regionalen und überregionalen Gemeinschaftsaktivitäten zur Förderung der Holzverwendung einbringen und Maßnahmen auf Landesebene initiieren, finanzieren und realisieren.
Die Förderung der Holznutzung erfolgt insbesondere durch
2.1 Informationsvermittlung zu folgenden Themen:
- Entwicklung der Holzwirtschaft mit den Bereichen Forst, Holzbe- und –verarbeitung
- Innovationen auf dem Gebiet des Holzeinsatzes / der Holzverarbeitung
- Bauphysikalische, mechanisch-technologische und chemische Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen
- Natürliche Dauerhaftigkeit von Holzarten und Holzschutzmaßnahmen
- Hemmnisse für den umfassenden Einsatz von Holz und Schritte zur Überwindung solcher Probleme
- Positionierung von Holz als wettbewerbsfähiger Bau – und Werkstoff
- Positionierung von Holz in Forschung und Lehre
- Einsatz von Holz als Energieträger.
- Kontakte mit Medien zur Imagepflege von Holz
- Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Fachtagungen
- Beteiligung an Messen und Ausstellungen
- Auslobung von Holzbaupreisen im Land Rheinland-Pfalz
- Dokumentation herausragender Holzbauten
- Präsentation ausgeführter oder im Bau befindlicher Objekte
- Kontaktpflege zu politischen Entscheidungsträgern und Verwaltungen .
Die landesweite Vernetzung der Potentiale aus Praxis und Wissenschaft im Bereich des Cluster Forst und Holz ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung und Entwicklung regionaler Wertschöpfungsketten sowie des erforderlichen Wissens, der Fertigkeiten und Qualifikationen. Die Clusterarbeit des Landesbeirates Holz unterstützt sich selbst organisierende und offene Prozesse, in denen die Mobilisierung der wirtschaftlichen Eigenkräfte im Mittelpunkt steht. Der Landesbeirat Holz verkörpert im Namen seiner Mitglieder den Holzbau-Cluster Rheinland-Pfalz. Zur Erreichung der Ziele richtet der Landesbeirat Holz ein Clustermanagement (CM) ein. Im CM kann er als Antragsteller und Zuwendungsempfänger in Förderprojekten auftreten. Das Clustermanagement sorgt insbesondere für
- die Kooperation der Akteure in den Bereichen Marketing und Imagebildung, Qualitätssicherung und Innovation, Qualifizierung von Fachkräften sowie Rohstoffsicherung
- die Verbesserung der Kommunikation der Akteure untereinander
- die fachliche Beratung potentieller Clusterakteure, die ihrerseits eigene Förderanträge stellen können
- die Weiterentwicklung von Forschungs- und Wissenstransfer, insbesondere in Zusammenarbeit mit den rheinland-pfälzischen Hochschulen und beruflichen Bildungseinrichtungen
4. Die Mitglieder des Landesbeirats Holz Rheinland-Pfalz arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesbeirats Holz Rheinland-Pfalz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und dessen Aufgaben mitzuerfüllen, sowie die festgesetzten Beiträge, Entgelte und Umlagen pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit
- vierteljähriger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres
- durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen
- die Bestimmungen der Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins, Vorstand
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die erste Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Kassenführer, der Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer an.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen, sofern ein Mitglied dies beantragt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
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Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Vereins nach innen und außen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltsvoranschlages
- Führung der Geschäfte des Vereins
- Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses
- Fachliche Bewertung und darauf aufbauende Stellungnahme bei Projektanträgen im Rahmen der Clusterinitiative Forst und Holz, in denen das CM selbst als Antragsteller auftritt oder Mitglieder des Landesbeirats Holz eigene Anträge über das CM dem Vorstand vorlegen. Die Stellungnahme erfolgt im Rahmen einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Zusendung möglichst aller zugehörigen Unterlagen mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese zumindest ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Be-kanntgabe der Tagesordnung, mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wirksame Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
- Mitglieder können sich bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands einschl. Beiräten
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Finanzierung der Vereinsaufgaben
- Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.
- Alle Mittel des Vereins sind satzungsgemäß und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung zu verwenden.
- Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die die Mitgliederversammlung beschließt. Er ist zum 01.03. eines jeden Jahres im Voraus fällig.
- Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie weder Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge noch Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Kasse wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern einmal im Jahr geprüft.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an einen gemeinnützigen Träger. Dieser muss es einem Zweck zuführen, welcher die ausschließliche Verwendung zur Unterstützung nachhaltiger Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz vorsieht. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig. - 5 -